AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geschäftsbedingungen der Firma Kanucharter, Hofmann, 56377 Nassau/Lahn

für Hausbootcharter und Kanuvermietung

Allgemeine Geschäftsbedingung

Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil des Chartervertrages der zwischen dem Charterer und dem Vercharterer über ein Charterboot geschlossen wird. Mit der Buchung und Abschluss eines Chartervertrages erkennt der Charterer die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.

1. Reservierung/Buchung
Reservierungen/Buchungen sind nur telefonisch oder persönlich möglich. Eine Reservierung/Buchung und ein Vertrag werden nur gültig, wenn der Mieter vom Vermieter eine Buchungsbestätigung per EMail erhalten hat. Eine Reservierung/Buchung wird nach Erhalt der Buchungsbestätigung verbindlich.

2. Zahlung
Mit Vertragsschluss eine Anzahlung fällig, die auf den Charterpreis angerechnet wird. Die Höhe beträgt 50% des Mietpreises mindestens jedoch 15,- EUR. Der Restbetrag ist, sofern nicht andere vereinbart wurde, 15 Tage vor Mietbeginn auf das in der Rechnung angegebene Konto der Firma
Kanucharter Hofmann zu leisten. Bei Buchungen die weniger als 15 Tage vor Mietbeginn erfolgen, ist der gesamte Betrag sofort fällig und auf das Konto der Firma Kanucharter Hofmann zu leisten.
Nur bei ausdrücklicher Bestätigung durch die Firma Kanucharter Hofmann ist eine Zahlung vor Ort möglich. Bei kurzfristiger Anmeldung gilt die Kopie des Überweisungsträgers als Zahlungsbestätigung, soweit die Einzahlung durch das Kreditinstitut auf dem Überweisungsträger quittiert ist.

3. Rücktritt
Der Rücktritt vom Vertrag muss ein Tag vorher, mindestens 24 Stunden, schriftlich erfolgen. In kurzfristigen Fällen muss der Rücktritt telefonisch bekannt gegeben werden. Kostenfrei kann vom Vertrag nur zurückgetreten werden, wenn am Buchungstag Wetterverhältnisse herrschen, die eine
Bootsfahrt nach den gültigen Gesetzen der Binnenschifffahrtsstraßenordnung nicht zulassen, oder Krankheit welche durch ein ärztliches Attest belegt werden muss. In allen anderen Fällen bleibt die Zahlungspflicht in vollem Umfang erhalten. Wird ein Ersatzmieter gefunden, erfolgt eine
Aufrechnung. Bei Rücktritt, der nicht unter Satz 2 fällt, wird grundsätzlich eine Bearbeitungsgebühr von 20,00 Euro in Rechnung gestellt.

4. Stornostaffel bei Buchung:
Vom Tag der Buchung bis zum 15.Tag vor Reiseantritt; 50%
Bis zum 08. Tag vor Reiseantritt: 60%
Bis zum 02. Tag vor Reiseantritt: 80%
Bei Rücktritt am Tag der Reise oder bei Nichtantreten: 90%.

Die durch die Stornierung bedingte Rückzahlung erfolgt an den Kunden unverzüglich, dem Mieter bleibt es unbenommen, der Firma Kanucharter Hofmann gegenüber den Nachweis eines geringeren Schadens, als der von ihr geforderten Pauschale zu führen. Die Firma Kanucharter Hofmann bemüht sich um Erstattung der eingesparten Aufwendungen bei den Leistungsträgern.
Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Der Mieter hinterlegt vor Übernahme des Mietbootes (Motorboot / Hausboot) eine Kaution in bar
[siehe Mietvertrag] für die Mietdauer. Der Vermieter kann einen Teil des Betrages oder den Gesamtbetrag einbehalten, wenn Schäden an dem Mietboot verursacht wurden, wenn das Mietboot in einem stark verschmutzten Zustand zurückgegeben wird, wenn die Ausstattung verloren,
gestohlen oder beschädigt ist, oder einem Dritten Schaden zugefügt wurde, so dass die Haftung des Vermieters als Besitzer des Mietbootes in Anspruch genommen wird.

5. Zeiträume
Der Zeitraum für Tagesmiete beträgt 8 Stunden. Der Zeitraum für eine halbe Tagesmiete beträgt 4 Stunden. Für alle Mietboote gelten Mindestmietzeiten. Diese sind in den jeweils gültigen Preislisten aufgeführt. Die Übergabezeiten können individuell geregelt werden, enden aber auf jeden Fall bei Sonnenuntergang.

6. Verpflichtungen des Vermieters
Der Vermieter verpflichtet sich das gemietete Mietboot zum Mietbeginn dem Mieter in einem technisch einwandfreiem, betriebsbereitem Zustand, sauber und mit gefülltem Treibstofftank zu übergeben. Der Vermieter und der Mieter verpflichten sich, eine ausführliche Einweisung und
gleichzeitige Kontrolle aller technischen Funktionen und Prüfung des Vorhandenseins aller Ausrüstungsgegenstände durchzuführen und hierüber ein Übergabeprotokoll anzufertigen und zu unterzeichnen. Damit bestätigt der Mieter die ordnungsgemäße Übergabe des Mietbootes nach
Maßgabe des Protokolls. Danach sind weitere Einwendungen des Mieters über Ausrüstung und Tauglichkeit des Mietbootes ausgeschlossen.
Des Weiteren wird nach Ermessen des Vermieters eine Einweisungsfahrt durchgeführt. Falls Teile der Ausrüstung vom Vormieter beschädigt oder verloren wurden, ohne dass sofortiger Ersatz möglich ist, kann der Mieter nur zurücktreten, wenn das Mietboot in seiner Fahrtüchtigkeit oder mangelnder Sicherheitsausrüstung beeinträchtigt ist. Für das gemietete Boot bestehen eine Haftpflicht- sowie eine Kaskoversicherung. Die Kaskoversicherung ist mit einer Selbstbeteiligung [siehe Mietvertrag] pro Schadenfall abgeschlossen. Die Prämie für die Kaskoversicherung ist in dem Mietpreis enthalten.

7. Verpflichtungen des Mieters
Der Mieter versichert, die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen, die für die Durchführung des von ihm geplanten Törns erforderlich sind, zu besitzen und im Besitz des Sportbootführerschein Binnen zu sein. Der Sportbootführerschein ist bei Übernahme des Mietbootes im Original vorzulegen. Es wird eine Kopie angefertigt und beim Vermieter hinterlegt.

Bei Mietern ohne Sportbootführerschein wird eine ausführliche Vertrautmachung des zu befahrenden Reviers durchgeführt.

Der Vermieter behält sich das Recht vor, dem Mieter die Verfügung über das Mietboot zu verweigern, für den Fall, dass dieser nicht die vorausgesetzte Eignung gemäß der deutschen Binnenschifffahrtsstraßenordnung besitzt. In diesem Fall wird der Mietvertrag zum Nachteil des
Mieters aufgekündigt. Der Charterpreis ist trotzdem fällig, es sei denn, der Vermieter findet einen Ersatzmieter. Dann wird nur eine Bearbeitungsgebühr von 20,00 € fällig.
Der Mieter verpflichtet sich, das Mietboot wie sein Eigentum nach den Regeln guter Seemannschaft zu behandeln und zu handhaben. Den Vorschriften von Behörden muss Folge geleistet werde. Der Mieter ist im Falle einer Gesetzesübertretung selbst unwillentlicher Art, den Behörden gegenüber persönlich haftbar. Bei Geschwindigkeitsübertretungen, die durch Radarmessung entstanden sind und auf dem Postweg verfolgt werden, wird dem Mieter zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr von 50,00 € in Rechnung gestellt. Bei Mietbooten mit Kajüte besteht unter Deck absolutes Rauchverbot.
Der Mieter verpflichtet sich, das Rauchverbot unter Deck einzuhalten.

Der Mieter verpflichtet sich, Haustiere nur an Bord zu lassen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Bei Genehmigung zum Mitführen entstehen dem Mieter weitere Kosten, die im Mietvertrag aufgeführt sind. Das Mietboot darf nur mit flachen Schuhen mit nichtfärbender Sohle oder barfuss betreten werden. Der Mieter haftet für alle Schäden am Mietboot und an der Ausrüstung, auch für Folge- und Ausfallschäden, die von ihm oder seiner Crew verursacht werden, nicht auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind und nicht von den Versicherungen reguliert werden.
Schäden am Mietboot und/oder an Ausrüstungsgegenständen, die durch Verschulden des Mieters verloren gegangen sind und/oder zerstört wurden, werden gemäß gültiger Preisliste für Ausrüstungsgegenstände zzgl. 10,00 € Bearbeitungsgebühr abgerechnet. Der Mieter verpflichtet sich,
nur die Höchstzahl an Personen an Bord zu nehmen, für die das jeweilige Mietboot zugelassen ist.

Der Mieter wird andere Boote nur im Notfall schleppen und das Mietboot nur im Notfall schleppen lassen, dies auch nur mit eigener Trosse, um hohe Bergungskosten zu vermeiden. Weiter verpflichtet sich der Mieter Grundberührungen dem Vermieter bei der Rückgabe des Mietbootes zu melden und bei aufkommen schlechter Wetterverhältnisse [unsichtiges Wetter] den nächstgelegenen Hafen oder einen sicheren Liegeplatz aufzusuchen. Treten während der Mietzeit Schäden an dem Mietboot auf, so hat der Mieter den Vermieter sofort telefonisch zu informieren, um mit ihm die Durchführung der Reparatur abzustimmen. Kosten für die Behebung vom Verschleißschäden und nicht verschuldeter
Schäden werden gegen Quittung vom Vermieter erstattet. Die ausgewechselten Teile sind dem Vermieter zu übergeben. Der Vermieter muss aber auch hier vor einer Reparatur unterrichtet werden. Weitergehende Ersatzansprüche des Vermieters sind nicht ausgeschlossen, z. B. wenn eine
Havarie oder vom Mietgast zu verantwortende, versteckte Mängel verschwiegen werden.

Des Weiteren ist der Mieter verpflichtet beim Auftreten technischer Mängel die Fahrt unverzüglich zu unterbrechen oder nach einer Unterbrechung der Fahrt diese dann nicht wieder fortzuführen. Weiterhin ist es unter allen Umständen zu vermeiden Betriebsstoffe, insbesondere während oder nach Tankvorgängen in die Gewässer einzubringen. Sollte es aus diesen Gründen nicht möglich sein die Fahrt fortzuführen ist der Vermieter darüber unverzüglich telefonisch oder persönlich zu unterrichten, das Mietboot ist dann ordnungsgemäß zu vertäuen, stromlos zu machen (Batteriehauptschalter ausschalten) und nicht wieder in Betrieb zu nehmen. Sollte die Fahrt in einen solchen Fall nicht abgebrochen werden, haftet der Mieter dem Vermieter sowie den entsprechenden Behörden gegenüber in vollem Umfang.

8. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Mietboot beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Mieter das Boot in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten wie
a) Sachverständigenkosten
b) Abschleppkosten
c) Wertminderung
d) Mietausfallkosten
Der Mieter haftet für alle durch das Ladegut entstehenden Schäden, auch bei Haftungsbeschränkung.
Bei den Mietausfallkosten haftet der Mieter bis zur Höhe einer Tagesmiete je Tag, an dem das beschädigte Mietboot des Vermieters nicht zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter keine oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

9. Nutzungsbeschränkung
Das Mietboot darf nur auf der Lahn gefahren (Hafen Dehrn bis zur Schleuse Lahnstein) werden. Das Benutzen von Schleusen und Wendemanöver hat mit besonderer Vorsicht zu erfolgen und wird bei der Einweisungsfahrt (Hausboot) vermittelt. Dem Mieter ist es untersagt, das Mietboot zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, zur gewerblichen Personen- und Güterbeförderung, zum Wasserskifahren, zum Fischen/Angeln sowie zu rechtwidrigen Zwecken zu benutzen. Des Weiteren ist eine Weiter- oder Untervermietung des Mietbootes nicht gestattet. Ferner ist es untersagt, mit dem Mietboot an Stränden aufzufahren oder Gebiete zu befahren, die durch ihre Wassertiefe eine sichere Fahrt nicht zulassen. Grundsätzlich sind Gebiete mit einer Wassertiefe ab 1 Meter oder weniger, sowie Gebiete die in der Gewässerkarte als flach ausgewiesen sind zu meiden.
Weiterhin besteht ein Nachtfahrverbot (von Sonnenuntergang bis -aufgang) für das Mietboot. In dieser Zeit darf das Mietboot nicht bewegt werden. Die Nutzung des Mietbootes erfolgt auf eigene Gefahr.

10. Steg- und Hafenanlage
Das Betreten und Befahren des Hafens und der Steganlage erfolgt auf eigene Gefahr.

11. Anzeigepflicht
Bei Unfällen hat der Mieter dem Vermieter sogleich, spätestens bei der Rückgabe des, über die Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaige Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Boote enthalten. Der Mieter hat nach dem Unfall die Polizei zu verständigen soweit die zur Aufklärung des Unfalls erforderlichen Feststellung nicht auf andere Weise, z. B. Hilfe von Zeugen, zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand- oder Entwendungsschäden sind vom Mieter dem Vermieter, sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. Erfüllt der Mieter diese Verpflichtung nicht, kann der Mieter für den Havarieschaden haftbar gemacht werden.

12. Rückgabe
Die gesamte Törnplanung muss so gestaltet werden, insbesondere die Rückfahrt so eingerichtet werden, dass auch bei widrigen Umständen (Wetter, Verkehr, Schleusenöffnungszeiten, etc.) die rechtzeitige Ankunft im Ausgangshafen gewährleistet ist. Sollte dennoch aus unvorhersehbaren Gründen die rechtzeitige Rückkehr voraussichtlich nicht möglich sein, ist der Vermieter sofort telefonisch zu informieren. Der Mieter ist verpflichtet dem Vermieter das Mietboot in einem ordnungsgemäßen und sauberen Zustand zurückzugeben. Das Mietboot wird bei der Rückgabe vom Vermieter vollgetankt, es sei denn, es ist im Mietvertrag etwas anderes vereinbart worden. Sollte es notwendig werden das Mietboot während des Miettörns zu betanken, so kann dies auch nur vom Vermieter erfolgen, die Benzinkosten werden nach Motorbetriebsstunde abgerechnet. Die Rückgabe des Mietbootes ist abgeschlossen, wenn der Mieter seine persönlichen Sachen von Bord genommen hat und der Vermieter das Mietboot und die Ausrüstung nach Prüfung gemäß des Übergabeprotokolls im Ausgangshafen abgenommen hat.

13. Verspätete Rückgabe
Wird das Mietboot verspätet zurückgegeben, wird pro angefangene Stunde der individuelle Stundensatz des jeweiligen Mietbootes berechnet. Bei Rückgabe nach 18:00 Uhr des Abgabetages wird eine volle Tagesmiete berechnet. Das Mietboot ist aber dann auf jeden Fall bis 10:30 Uhr des
Folgetages zurückzugeben. Darüber hinaus trägt der Mieter die dem Vermieter und der Nachfolgecrew entstandenen zusätzlichen Kosten die durch die Verspätung tatsächlich entstanden sind. Sobald sich abzeichnet, dass der Törn an einem anderen Platz als dem Ausgangshafen beendet
werden muss, ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Der Mieter verpflichtet sich in diesem Fall, bei dem Mietboot zu bleiben, bis der Vermieter das Mietboot übernommen hat.

Das Mietboot gilt erst dann als ordnungsgemäß zurückgegeben, wenn es im Ausgangshafen abgenommen worden ist. Der Mieter trägt die entstandenen zusätzlichen Aufwendungen und Folgekosten. Meteorologische Ereignisse, wie sie erfahrungsgemäß vorkommen können, müssen
durch eine flexible Törnplanung einkalkuliert werden. Sie schließen die Forderungen nach Satz (1) nicht aus. Als Verspätung gilt ebenfalls die nach der Rückgabe benötigte Zeit für die Reparatur von Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Handhabung und/oder Bedienung des Mietbootes durch den Mieter entstanden sind.

14. Verletzung von Vertragspflichten
Bei Vertragspflichtverletzungen haftet der Mieter dem Vermieter für alle daraus entstehenden Folgen. Soweit der Vermieter für vom Mieter zu vertretende Handlungen oder Unterlassungen von Dritten haftbar gemacht wird, stellt er den Vermieter von allen rechtlichen Folgen frei. Der Mieter hat ein Verschulden seines Schiffsführers in gleichem Umfang zu vertreten, wie eigenes Verschulden.

15. Rechtsgrundlage/Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Diez.

Stand März 2021